Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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§11

1 .

Der beurkundende Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die zur Wirksamkeit und Durchführung des Erbbaurechtsvertrages gemäß dem Baugesetzbuch vorzulegenden Genehmigungen bzw. Negativbescheinigungen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, sowie sonstige für den Vertrag erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und für die Vertragsparteien entgegenzunehmen.

Die Genehmigungen sollen mit dem Eingang bei dem amtierenden Notar, auch soweit eine Genehmigung unter den Vertragsparteien zuzustellen ist, als an diese zugestellt gelten. Er ist berechtigt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Anträge zu stellen und gestellte Anträge teilweise oder ganz wieder zurückzunehmen.

2 .

Die Baukosten für die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Gebäude belaufen sich auf ca. DM 10,7 Mio. - ohne Mehrwertsteuer -.

Der Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks beträg ca.

DM.

§12

Die Erschienen sind sich über die Bestellung des Erbbaurechts einig.

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen hiermit:

a)

in das Grundbuch von Horressen Blatt 728 zu Lasten des in § 1 bezeichneten Grundbesitzes

das Erbbaurecht mit dem Inhalt dieses Vertrages, soweit eintragungsfähig, einzutragen,

b)

in das neu anzulegende Erbbaugrundbuch nach Eintragung des Erbbaurechs als Reallast den Erbbauzins in Höhe von jährlich DM 20.000,-- (i.W. Deutsche Mark zwanzigtausend)

zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragen,

c)

die Löschung, Teillöschung, Rangänderung aller im Grundbuch von Horressen Blatt 728 eingetragenen Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten.

Vert

Best.

Nr.: