Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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1 .

Das Erbbaurecht beginnt am Tage der Eintragung und erlischt am 30.06.2002.

2 .

Die Erbbauberechtigte übernimmt das Erbbaugrundstück in dem vorhandenen Zustand.

3 .

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, das Grundstück an die Erbbauberechtigte frei von Miet- und Pachtrechten Dritter herauszugeben und zwar am 30.06.1995.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich auch, alle in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen löschen zu lassen bzw. Vorrangseinräumungen für das einzutragende Erbbaurecht zu beschaffen.

4.

Sollten während des Bauantragsverfahrens Hinderungsgründe auftreten, die einer Baugenehmigung entgegenstehen, verpflichten sich die Vertragsparteien diese Hinderungsgründe unverzüglich auszuräumen.

Wird die Baugenehmigung nicht bis zum 30.06.1996 erteilt, steht der Stadtentwicklung Montabaur GmbH ein Rücktrittsrecht zu.

§3

1 .

Nach Ablauf des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte kein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts.

2 .

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, der Erbbauberechtigten nicht gern. § 27 Abs. 3 ErbbauRVO das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Stand­dauer des Bauwerks zu verlängern. § 27 Abs. 2 ErbbauRVO ist ausgeschlossen.

In jedem Fall hat die Erbbauberechtigte am 01.07.2002 Anspruch auf die in § 9 dieser Urkunde bezeichnete Entschädigung gern. § 27 ErbbauRVO.