zu Gunsten der Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht.
§1
tg vom .1995 \ XI
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1 .
Die Grundstückseigentümer bestellen hiermit an dem Grundbesitz
Grundbuch von Horressen Blatt 728
Flur 8 Nr. 2101/48 Flur 8 Nr. 2101/52
I,
Das Erbbaurecht erstreckt sich auf den Teil des Grundbesitzes, der in dem als Anlage 1) zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze durch die Linienführung zwischen den Punkten N,0 und M näher gekennzeichnet ist.
Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, die Vermessung der vorbezeichneten Teilfläche unverzüglich durchführen zu lassen und die erforderlichen Baulasten für die Tiefgarage zu beantragen.
) vom 1995 , XI
Für das Erbbaurecht gelten folgende Vereinbarungen, sowie die Vorschriften der Verordnung überdas Erbbaurecht (ErbbRVO).
g vom 1995 - XI

