Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

b) Änderung des Bebauungsplanes "Alter Galgen" - Schützenverein (Drucksache-Nr. 11/1995*)

Beschluß:

1 . Änderungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB:

Der Bebauungsplan "Alter Galgen" wird wie folgt geändert:

1.1 Das Flurstück 87/4, Flur 45, Im Schützengrund 1, wird als Fläche für eine Sportanlage "Schießanlage" ausgewiesen und durch ein entsprechendes Symbol nach der Planzeichenverordnung gekennzeichnet.

1.2 Die überbaubare Fläche wird - wie aus der als Anlage-Nr. 5 zur Niederschrift beigefügten Planskizze ersichtlich - eingeschränkt und die bisher festgelegten Baugrenzen entsprechend geändert.

Die Planskizze wird Bestandteil der Änderungssatzung.

2. Zustimmungsbeschluß:

Der Stadtrat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes einschl. Begründung und Planskizze in der Form zu, wie sie in der Vorlage dargestellt ist.

3. Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung:

Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet, da sich die Planänderung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.

4. Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 2 i. V. mit 3 Abs. 2 BauGB:

Der Stadtrat beschließt die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes einschl. Begründung und Planskizze gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird gleichzeitig das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 i. V. m. 3 Abs. 2 durchgeführt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

lg vom .1995 ». XI

II

I vom .995 XI

vom

)95

XI

c) Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld" für das Grundstück Schillerstraße 21 -Görg (Drucksache-Nr. 12/1995*)

Ratsmitglied Lorenz (BfM) spricht sich gegen das Bauvorhaben Görg aus. ! vom

95

Beschluß: XI

995

1. Beratung und Beschlußfassung über die eingegangenen Bedenken und _xi

Anregungen im Rahmen der Anhörung der betroffenen Grundstücksnachbarn vom

gemäß § 13 Abs. 1 BauGB. [995

XI