Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Stimmen­mehrheit über die Gewinnverwendung, insbesondere ob und welche Rücklagen gebildet und welche Beträge ausgeschüttet werden.

3 .

Das Gewinnbezugsrecht ist nicht abtretbar und nicht verpfändbar. Falls der Gesellschaft Verluste entstehen, die nicht auf Vortrag in folgenden Jahren ausgeglichen werden können, sind diese von der Stadt Montabaur auszugleichen.

§ 8

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesan­zeiger.