Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gewinnverwendung, insbesondere ob und welche Rücklagen gebildet und welche Beträge ausgeschüttet werden.
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Das Gewinnbezugsrecht ist nicht abtretbar und nicht verpfändbar. Falls der Gesellschaft Verluste entstehen, die nicht auf Vortrag in folgenden Jahren ausgeglichen werden können, sind diese von der Stadt Montabaur auszugleichen.
§ 8
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

