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2 .
Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis verleihen und alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
3.
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
§ 8
Jahresabschluß und Gewinnverwendung
1 .
Der Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang und Lagebericht) ist nach den gesetzlichen Vorschriften von den Geschäftsführern aufzustellen.

