Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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2 .

Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft auszusprechen. Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern diese nicht die Auflösung der Gesellschaft beschließen.

§ 6

Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung oder Verpfän­dung, ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.

§ 7

Geschäftsführer

1 .

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser allein zur Vertre­tung der Gesellschaft berechtigt.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Ge­schäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.