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2 .
Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft auszusprechen. Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern diese nicht die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
§ 6
Verfügung über Geschäftsanteile
Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.
§ 7
Geschäftsführer
1 .
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

