Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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§ 10

Gründunasaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntmachung in Höhe von ca. 2.000,-- DM.

§ 11

Allgemeines

1 .

Der Notar hat den Erschienenen darauf hingewiesen, daß die Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung als solche erst mit der Eintra­gung in das Handelsregister entsteht, und daß die Haftungsbe­schränkung erst dann eintritt.

Vor Eintragung in das Handelsregister muß die Erklärung der zu­ständigen Industrie- und Handelskammer vorliegen, wonach diese gegen die Eintragung der Gesellschaft keine Einwendungen er­hebt.

2 .

Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmi­gungen und Erklärungen soll der Notar einholen.

Sie sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegen­über wirksam werden.