- 8 -
§ 10
Gründunasaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntmachung in Höhe von ca. 2.000,-- DM.
§ 11
Allgemeines
1 .
Der Notar hat den Erschienenen darauf hingewiesen, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht, und daß die Haftungsbeschränkung erst dann eintritt.
Vor Eintragung in das Handelsregister muß die Erklärung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorliegen, wonach diese gegen die Eintragung der Gesellschaft keine Einwendungen erhebt.
2 .
Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen soll der Notar einholen.
Sie sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber wirksam werden.

