Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
Einzelbild herunterladen

- 8 -

Schäden über 10.000,-- sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.

§ 8

Mehreren Beteiligten auf einer Vertragsseite stehen die Rechte aus diesem Vertrag als Gesamtberechtigten zu; mehrere Verpflichtete auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

§ 9

1 .

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Vermieterin gegen die Mieterin und deren Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag verpflichtet sich die Mieterin, der Vermieterin bis zum 30.11.1992 die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Vermieterin zu akzeptierenden Bank - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern.

§§ 770, 771 BGB - bis zum Höchstbetrag von 5 Millionen Deutsche Mark

(i. W. fünf Millionen Deutsche Mark)

auszuhändigen.