- 7 -
2 .
Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf die Mieterin im Einvernehmen mit der Vermieterin vornehmen. Dabei kann die Vermieterin ihr Einvernehmen nur versagen, wenn wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, so insbesondere bei einer Nutzung für Vergnügungsstätten, Spielhallen, Gaststätten, Diskotheken use.
3.
Im Fall der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet die Mieterin für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.
4.
Die Mieterin verpflichtet sich, mindestens 7 weitere gewerbliche Betriebe als Untermieter in das Mietobjekt (Gewerbepark Montabaur, Elgendorfer Straße) aufzunehmen; dabei kann das bestehende Gebäude der Mieterin, Grundstück Elgendorfer Straße 55, für den entsprechenden Nachweis einbezogen werden, soweit dort Räume von der Mieterin zur Verfügung gestellt werden.
§ 6
Wesentliche bauliche Veränderungen durch den Mieter bedürfen der Zustimmung der Vermieterin.
§ 7
Die Mieterin hat alle Reparaturen am Mietobjekt, auch Reparaturen an Dach und Fach, auf eigene Kosten auszuführen, ebenso alle notwendigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

