Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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§ 4

1 .

Die Miete ist - zuzüglich Mehrwertsteuer - monatlich im voraus, spätestens am 5. Werktag eines Monats spesenfrei an die Vermieterin zu zahlen und zwar auf das Konto Nr. bei der

2 .

Alle Nebenkosten sind auf Nachweis unverzüglich zu zahlen.

Die Mieterin trägt alle für das Mietobjekt anfallenden laufenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, insbesondere Versicherungs­prämien, Grundsteuern, Kosten für Strom Gas und Heizung und Wasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.

§ 5

1 .

Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten sonstige Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbe­erlaubnis oder bei anderen, für das Mietverhältnis wichtigen Zusammenhänge ein, hat die Mieterin dies der Vermieterin unver­züglich mitzuteilen.