5 -
3.
Von der Miete werden jährlich
400.000,- DM
(i. W. vierhunderttausend Deutsche Mark) zuzüglich Mehrwertsteuer und zwar monatlich 1/12 dieses Betrages gestundet, und zwar bis zum 30.06.1999.
Als Grundlage für die Berechnung dieses Betrages gelten pro Jahr 5 % der in § 9 Ziff. 1 des Erbbaurechtsvertrages geregelten Geldentschädigung, also insgesamt 25 % dieser Aufwendungen der Vermieterin.
4.
Die der Vermieterin vor Beginn des Mietverhältnisses während der Bauzeit - nicht von Dritten finanzierten - entstehenden Kreditkosten werden von der Mieterin auf Nachweis in monatlichen Teilbeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet.
5.
Nach der Fertigstellung und Schlußabnahme der in § 1 Ziff. 1 genannten Gebäude und Anlagen sind die in den vorstehenden Ziff. 2 und 3 genannten Mietzahlungen - mit Rückwirkung auf den Beginn des Mietverhältnisses nach § 2 Ziff. 1 - innerhalb von 3 Monaten endgültig festzulegen.
C

