Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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3.

Von der Miete werden jährlich

400.000,- DM

(i. W. vierhunderttausend Deutsche Mark) zuzüglich Mehrwertsteuer und zwar monatlich 1/12 dieses Betrages gestundet, und zwar bis zum 30.06.1999.

Als Grundlage für die Berechnung dieses Betrages gelten pro Jahr 5 % der in § 9 Ziff. 1 des Erbbaurechtsvertrages geregelten Geldentschädigung, also insgesamt 25 % dieser Aufwendungen der Vermieterin.

4.

Die der Vermieterin vor Beginn des Mietverhältnisses während der Bauzeit - nicht von Dritten finanzierten - entstehenden Kreditkosten werden von der Mieterin auf Nachweis in monatlichen Teilbeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet.

5.

Nach der Fertigstellung und Schlußabnahme der in § 1 Ziff. 1 genannten Gebäude und Anlagen sind die in den vorstehenden Ziff. 2 und 3 genannten Mietzahlungen - mit Rückwirkung auf den Beginn des Mietverhältnisses nach § 2 Ziff. 1 - innerhalb von 3 Monaten endgültig festzulegen.

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