Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
Einzelbild herunterladen

2 .

Das Mietverhältnis wird bis zum 30.06.1999 fest vereinbart und kann während dieser Zeit von beiden Seiten nicht gekündigt werden.

3.

Die Vermieterin kann den Mietvertrag - abweichend von Ziff. 2 - aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Mieterin mit der Mietzahlung in Zahlungsrückstand gerät.

Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn die Mieterin mit mehr als 3 Monatsraten in Rückstand ist.

§ 3

1 .

Die Beteiligten gehen von Gesamtbaukosten der auf dem Erbbau­recht zu errichtenden Gebäulichkeiten und Anlagen in Höhe von 8.500.000,-- DM

(i. W. acht Millionen - Fünfhundertausend Deutsche Mark)

- ohne Mehrwertsteuer - aus,

sowie von einer Verzinsung der aufzunehmenden Baukredite in Höhe von 10 v. H. (zehn vom Hundert) Jahreszinsen.

2 .

Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen beträgt die von der Mieterin zu zahlende Jahresmiete 850.000,-- DM (i. W. achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark), zuzüglich Mehrwertsteuer; sie ist in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen.