Mietvertrag:
- 3 -
§ 1
1 .
Die Vermieterin vermietet der Mieterin die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Bürogebäude und Anlagen entsprechend den mit der Mieterin abgestimmten Plänen auf der Grundlage des Bauantrages vom 09.10.1992, der seinem wesentlichen Inhalt nach als Anlage zur Urkunde genommen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde.
2 .
Die Vermieterin leistet keine Gewähr dafür, daß die gemieteten Räume den infrage kommenden allgemeinen technsichen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen.
Die Mieterin hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
3.
Der Anspruch der Mieterin auf Übergabe der Räume entsteht erst nach voller Bezahlung der ersten Mietzinsrate.
§ 2
1 .
Das Mietverhältnis beginnt mit dem auf die Bezugsfertigkeit der zu errichtenden Gebäulichkeiten und Anlagen folgenden Monatsersten, voraussichtlich mit dem 01.07.1994, wobei die Vermieterin für diesen Termin keine Gewähr übernimmt.

