Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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Die Erschienen erklärten einleitend:

Die Vermieterin erwirbt ein Erbbaurecht auf dem Grundstück Grundbuch von Horressen Blatt 728 Flur Nr.

Das Erbbaurecht erstreckt sich auf den Teil des Grundbesitzes, der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze durch die Linienführung zwischen den Punkten näher gekennzeichnet ist.

Der Erbbaurechtsvertrag vom ist als Anlage

diesem Vertrag beigefügt und ist damit auch Geschäftsgrundlage

dieses Vertrages.

Alsdann erklärten die Erschienenen, handelnd wie angegeben, folgenden