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b)
zu Lasten des Erbbaurechts und der Grundstücke Horressen Flur Nr. Grundpfandrechte zu bestellen, für die Erbbauberechtigte und die Grundstückseigentümer Schuldverpflichtungen einzugehen und persönliche und dingliche Vollstreckungsunterwerfungen zu erklären, Zweckerklärungen abzugeben, für einzutragende Rechte und Belastungen den Rang zu bestimmen sowie Rangänderungen und Löschungen zu bewilligen und zu beantragen.
Die Beteiligten baten aus Termingründen - nach eingehender Belehrung des Notars über die Bedeutung der Bestellung von Grundpfandrechten und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - um die vorstehende Bevollmächtigung der Notariatsangestellten.
Zur Sicherheit der Vollmachtgeber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht die Beurkundung oder Beglaubigung
der Erklärung durch den amtierenden Notar, seinen amtlichen
(
Vertreter oder Amtsnachfolger.
Die Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, sich der erteilten Vollmacht zu bedienen.
Wollen sie von der erteilten Vollmacht im Einzelfall oder generell keinen Gebrauch machen, so sind sie verpflichtet, dies den Vollmachtgebern anzuzeigen.
Jeder Bevollmächtigte kann den oder die Vollmachtgeber alleine vertreten.

