Allgemeines:
1 .
Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend - soweit zulässig - Anwendung finden.
2 .
Etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderliche Genehmigungen Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
3 .
Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen, einschließlich eventueller Ertragsteuern, soweit diese nicht durch Erträge der Erbbauberechtigten gedeckt sind, trgagen die Grundstückseigentümer.

