Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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§ 11

1 .

Der beurkundende Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die zur Wirksamkeit und Durchführung des Erbbaurechtsvertrages gemäß dem Baugesetzbuch vorzulegenden Genehmigungen bzw. Negativatbescheinigungen und die Unbedenklichkeitsbescheini­gung des Finanzamtes, sowie sonstige für den Vertrag erforderli­che Genehmigungen zu beantragen und für die Vertragsparteien entgegenzunehmen.

Die Genehmigungen sollen mit dem Eingang bei dem amtierenden Notar, auch soweit eine Genehmigung unter den Vertragsparteien zuzustellen Ist, als an diese zugestellt gelten. Er Ist berechtigt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Anträge zu stellen und gestellte Anträge teilweise oder ganz wieder zurückzunehmen.

2 .

Die Baukosten für die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Gebäude belaufen sich auf ca. DM 8.5 Mio. - ohne Mehrwertsteuer -

Der Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht Grundstücks beträgt ca. DM 4oo.ooo,~

belasteten