Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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§ 10

Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Geset­zes auf die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden übergehen, verpflichten sie sich, die ihnen hierin auferlegten Verpflichtungen auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

2 .

Mehrere Beteiligte auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

Mehreren Berechtigten auf einer Vertragsseite stehen die Rechte aus diesem Vertrag als Gesamtberechtigten zu.

Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflich­tungen unterwerfen sich die jeweiligen Schuldner - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde soweit zulässig Sie bewilligen die Erteilung vollstreck­barer Ausfertigungen ohne Fälligkeitsnachweis.

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