5 .
Zur Sicherung aller Ansprüche der Erbbauberechtigten, aus diesem Vertrag, insbesondere auf Zahlung der vorstehend vereinbarten Vertragsstrafe und der Entschädigung nach Beendigung des Erbbaurechts verpflichten sich die Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten bis zum 30.11.1992 die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Erbbauberechtigten zu akzeptierenden Bank und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB - bis zum Höchstbetrage von DM 10 Mio.
(i. W. Deutsche Mark Zehnmillionen) auszuhändigen.
Der Erbbauberechtigten steht ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu bis zum 31.12.1992, ohne daß es dazu einer Begründung bedarf.
Der Rücktritt ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach dem vorstehend genannten Termin von der Erbbauberechtigten gegenüber den Grundstückseigentümerin zu erklären, wobei die Erklärung gegenüber einem der Grundstückseigentümer mit Wirkung gegenüber allen Eigentümern ausgesprochen werden kann.
6 .
Im Falle eines Rücktritts der Erbbauberechtigten tragen die Grundstückseigentümer die Kosten dieses Vertrages.
Im Falle eines Rücktritts der Erbbauberechtigten gemäß § 9
Ziff. 4 trägt die Mieterin alle bis dahin von der Erbbauberechtigten
für die Baumaßnahme aufgewandten Kosten, Gebühren und Auslagen.

