Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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2 .

Die Erbbauberechtigte übernimmt keinerlei Gewähr und Haftung für den Zustand der Aufbauten und Anlagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Erbbaurechts. Eventuelle Gewährleistungsansprüche der Erbbauberechtigten gegenüber Dritten gehen auf die Grundstücks eigentümer über.

Die Erbbauberechtigte erklärt hiermit deren Abtretung; die Grundstückseigentümer nehmen die Abtretung an.

Sollten zum Übergang der Gewährleistungsansprüche weitere Erklärungen oder Handlungen der Erbbauberechtigten erforderlich sein, so ist sie zu deren Abgabe bzw. Vornahme verpflichtet. Insbesondere verpflichtet sie sich, alle zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Eigentümer herauszugeben.

3.

Übernimmt der Grundstückseigentümer nach § 33 der Erbbaurechts­verordnung eingetragene Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten, wo werden diese auf die Vergütung angerechnet.

4.

Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung gern. § 27 ErbbRVO, so soll die Industrie- und Handelskammer Koblenz ein Sachverständigen-Gremium - bestehend aus drei vereidigten Sachverständigen - für die Erstellung eines Gut­achtens benennen. Dieses Gutachten soll entscheiden und die Parteien binden. Die Kosten des Gutachtens tragen die Grundstücks­eigentümer und die Erbbauberechtigte je zur Hälfte.

5.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich gegenüber der Erbbauberechtigten, den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundbesitz während der Dauer des Erbbaurechts nicht an Dritte zu veräußern.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind sie zur Zahlung einer .V.:-'-

Vertragsstrafe in Höhe von DM 300.000,--

(i. W. Deutsche Mark dreihunderttausend)

verpflichtet.