Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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b)

wenn die Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung mit zwei Jahres­beträgen im Rückstand ist.

§ 9

1 .

Nach Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder beim Heimfall gemäß § 8 dieses Vertrages gehend die errichteten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder seines Rechtsnachfolgers über.

In diesem Falle hat die Erbbauberechtigte einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages als Entschädigung gern. § 27 ErbbRVO, der, wie folgt, zu berechnen ist:

Die von der Erbbauberechtigten aufgewendeten

Baukosten einschließlich evtl. Kosten für die Bebaubarkeit

des Grundstückes

Baunebenkosten

Erhaltungsaufwand

Annuitäten für Baukredite

Erbbauzinsen

Verwaltungskosten

Steuern, Abgaben usw. gern. § 5 Ziff. 1 Grunderwerbsteuern - auch beim Heimfall -,

Versicherungsprämien sowie sonstige Steuern, Auslagen, Gebühren und Abgaben, die durch das Erbbaurecht ausgelöst sind, abzüglich:

Mieteinnahmen

und der anteiligen von der Mieterin getragenen bzw. erstatteten Kosten.

Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, Zug um Zug gegen die Zahlung der Entschädigung alle Baugenehmigungs- und Bauunterlagen an die Grundstückseigentümer herauszugeben.