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§ 7
1 .
Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung eines Erbbauzinses in Höhe von jährlich DM 20.000,-- (i. W. Deutsche Mark Zwanzigtausend)
2 .
Der Erbbauzins ist jeweils fällig am 1. Juli eines jeden Jahres.
3.
Wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses unterwirft sich die Erbbauberechtigte der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis.
§ 8
1.
Der jeweilige Grundstückseigentümer ist berechtigt, von der Erbbauberechtigten zu verlangen, daß sie das Erbbaurecht an ihn oder an einen von ihm zu benennenden Dritten überträgt (Heimfall), a)
wenn die Erbbauberechtigte ihre Zahlungen einstellt oder über das Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet wird oder ein Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wird,

