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2 .
Hinsichtlich der Erschließungsbeiträge nach dem BBauG und den Ausbaubeiträgen nach KAG vereinbaren die Vertragsteile, daß diese vom Grundstückseigentümer zu tragen sind.
§ 6
1 .
Die Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts der schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer.
2 .
Die Grundstückseigentümer erklären sich mit einer Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu DM 10 Mio. (i. W. Deutsche Mark 10 Millionen) nebst Zinsen und Nebenleistungen einverstanden.
3.
In vorstehendem Umfang erteilen die Grundstückseigentümer auch ihre Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangsversteigerung oder für den Fall, daß ein Beleibungsgläubiger das Erbbaurecht im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, auch zu einer nachfolgenden freihändigen Veräußerung.
4.
Die Erbbauberechtigten verpflichten sich, die durch vorgenannte Grundpfandrechte gesicherten Darlehen nur zum Bau der auf dem Erbbaurecht zu errichtenden Gebäude, Anlagen und damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten zu verwenden.

