Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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2 .

Die Erbbauberechtigte übernimmt das Erbbaugrundstück in dem vorhandenen Zustand.

3.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, das Grundstück an die Erbbauberechtigte frei von Miet- und Pachtrechten Dritter herauszugeben und zwar am 01.01.1993.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich auch, alle in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen löschen zu lassen bzw. Vorrangseinräumungen für das einzu­tragende Erbbaurecht zu beschaffen.

4 .

Sollte die Baugenehmigung nicht bis zum 30.04.1993 erteilt sein, so steht der Erbbauberechtigten ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu, das keiner Begründung bedarf.

Der Rücktritt ist innerhalt einer Frist von 3 Tagen nach dem vorstehend genannten Termin von der Erbbauberechtigten*gegenüber den Grundstückseigentümerin zu erklären, wobei die Erklärung gegenüber einem der Grundstückseigentümer mit Wirkung gegenüber allen Eigentümern ausgesprochen werden kann.

§ 3

1 .

Nach Ablauf des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte kein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts.

2 .

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, der Erbbauberechtigten nicht gemäß § 27 Abs. 3 ErbbauRVO das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks zu verlängern. § 27 Abs. 3 ErbbauRVO ist ausgeschlossen.

In jedem Fall hat die Erbbauberechtigte am 01.07.1999 Anspruch auf die in § 9 dieser Urkunde bezeichnete Entschädigung gemäß § 27 ErbbauRVO.