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S 1
1 .
Die Grundstückseigentümer bestellen hiermit an dem Grundbesitz
Grundbuch von Horressen Blatt 728 Flur Nr.
zu Gunsten der Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht.
2.
Das Erbbaurecht erstreckt sich auf den Teil des Grundbesitzes, d^r in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze durch die Linienführung zwischen den Punkten näher gekennzeichnet ist.
3.
Für das Erbbaurecht gelten die folgenden Vereinbarungen, sowie die Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht(ErbbRVO).
§ 2
1 .
Das Erbbaurecht beginnt am Tage der Eintragung und erlischt am
30.06.1999.

