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Die Beteiligten, insbesondere die Erbbauberechtigte, bat aus Termingründen -nach eingehender Belehrung des Notars über die Bedeutung der Bestellung von Grundpfandrechten und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung- um die vorstehende Bevollmächtigung der Notariatsangestellten.
Zur Sicherheit der Vollmachtgeber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung durch den amtierenden Notar, seinen amtlichen Vertreter oder Amtsnachfolger.
Die Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, sich der erteilten Vollmacht zu bedienen.
Jeder Bevollmächtigte kann den oder die Vollmachtgeber alleine vertreten.
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