Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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Die Beteiligten, insbesondere die Erbbauberechtigte, bat aus Term­ingründen -nach eingehender Belehrung des Notars über die Bedeu­tung der Bestellung von Grundpfandrechten und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung- um die vorstehende Be­vollmächtigung der Notariatsangestellten.

Zur Sicherheit der Vollmachtgeber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht die Beurkundung oder Beglaubi­gung der Erklärung durch den amtierenden Notar, seinen amtli­chen Vertreter oder Amtsnachfolger.

Die Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, sich der erteilten Vollmacht zu bedienen.

Jeder Bevollmächtigte kann den oder die Vollmachtgeber alleine vertreten.

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