Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken begrüßt als Vorsitzender die Anwesenden und stellt fest, daß zur Tagesordnung keine Änderungs- oder Ergänzungsanträge vorliegen.

Punkt II/l: Errichtung eines Gewerbeparks auf dem Grundstück Eigendorfer Straße/ Ruhrstraße im Zusammenhang mit der Erweiterung der Firma "1 + 1"

- Anlagen -

Der Vorsitzende stellt die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbeparks Elgen- dorfer Straße/Ruhrstraße abzuschließenden Verträge vor und bezieht sich in seinen Ausführungen auf den vorbereitenden Beschluß des Haupt- und Finanzausschusses vom gleichen Tage.

a) Gesel1schaftsvertraq

In der Diskussion wird angeregt, § 6 so umzuformulieren, daß es der Zustimmung "der Gesellschafterin" bedarf.

Es wird festgestellt, daß die Höhe der Aufwandsentschädigung noch geklärt werden muß.

Ratsmitglied Lorenz (BfM) regt zu § 9 an, die Veröffentlichung auch in der Wester­wälder Zeitung vorzunehmen. Er stellt darüber hinaus den Antrag, den Ersten Beige­ordneten Dr. Hütte als Stellvertreter des Geschäftsführers vorzusehen und die Vertretung auch im Vertrag aufzunehmen.

Der Vorsitzende stellt den vorgelegten Gesellschaftsvertrag zur Abstimmung.

Der Stadtrat faßt einstimmig bei einer Enthaltung folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag zu. Die Zustimmung er­folgt unter der Maßgabe, daß die Frage der Kontrolle des Geschäftsführers recht­lich noch einmal überprüft wird.

Der Vorsitzende stellt den Antrag von Ratsmitglied Lorenz (BfM) zur Abstimmung, den Ersten Beigeordneten Dr. Hütte als Stellvertreter des Geschäftsführers vor­zusehen und die Vertretungsregelung im Vertrag aufzunehmen.

Der Stadtrat beschließt einstimmig bei einer Enthaltung:

In den vorgelegten Gesellschaftsvertrag wird zusätzlich aufgenommen, daß der Erste Beigeordnete Dr. Hütte die Stellvertretung des Geschäftsführers wahrnimmt.

b) Erbbaurechtsvertrag

Der Stadtrat faßt einstimmig bei einer Enthaltung folgenden Beschluß:

Der Stadtrat stimmt dem vorgelegten Erbbaurechtsvertrag zu.

Die Zustimmung erfolgt unter der Maßgabe, daß in § 8 Ziffer 5 des Vertrages eine Bürgschaftsbefristung bis zum Jahr 2000 erfolgt und in der Bürgschaftsurkunde die Verpflichtung zur Gebäudeübernahme im Bürgschaftsfalle aufgenommen wird.