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BADEWESEN ESSf
49 201 221310
DEUTSCHE GESELLSCHAFT
Technischer Ausschuß
BUNDESFACHVERBAND
FÜR DAS BADEWESEN e.V.
FG Bäderbetrieb
ÖFFENTLICHE BÄDERE1V. ’■
6.3 Das Aufsichtspersonal muß durch Tragen entsprechender Dtenst- ktetdung als solches erkennbar sein.
' Die DLRG- oder ORK-Wasserwacht-Reuungsschwimmer sollen wäh- rend ihres Wachdienst-Einsatzes (s. Ziffer T3) des Emblem ihrer Rettung sorgamsa hon tragen.
6.4 Mitarbeiter, die auch im technischen 8ereich eingesetzt werden,
müssen eingewiesen und fachlich so qualifiziert sein. daß sh> alte Ge-' fahrenqueflen erkennen und jederzeit die erforderlichen Maßnahmen elnlelten können. . , .
7.Q Qualifikation des Aufsichtsperson*)®
7.1 Für die Betriebs- und Wasseraufsicht (s. Ziffer 3.0 und 4.0) können als Fachkräfte nur Geprüfte Schwfmmelgter und Schwfenmeistergehit- f«n angesehen werden.
7.2 Rettungsschw imm er sind Hilfskräften tfie tn der Wasseraufsicht,
grundsätzlich nur bei Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden sollten. Für d>esa Zeit sind sie als VoO- oder Teü 2 ef (beschäftigte anzu- steffen. Erst dadurch sind st« ats Mitarbeiter des8etrefoers auflragsge- bundeo und weisungsbefugt v
Rettungschwimmer müssen folgende Anforderungen «Hünen*
. - das 18. tebensjahrvoßendet haben
— eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung, besitzen
— zuverlässig sein
— das Deutsche RettungsschwimmeraCwefchen ln Silber erworben haben
— in der Ersten Hilfe ausgcblldet sein
— eine ausreichende Einweisung in dem zu betreuenden Schwimmbad orhaiten haben.
7 -3 Ehr enamtliche DLRG* oder DRK-WaMerwacht-ReCtungs* •cbwfmmer üben nach den Satzungen Ihrer fiettungsorpenfsatibnen ’ n ur ei nen Wachdienst aus. Sie sind rechtlich nicht befugt, die Ver- 1 kehrssicherungsp(lichten des Betreibers zu übernehmen.
Der zusätzficho Einsatz, dieser RetlungskrSflefür den Wachdienst ist nur über die zuständigen Gliederungen dcrOLRG- Odo» ORK-Wasser- wacht möglich.
Njhere Einzelheiten sind den ,RiehtJinienfür den Einsatz von DLRG-' V und OfiK-Wasserwacht-Rettungsschwimmem In öffentlichen Bädern* zu entnehmen. . ^
UleraturtHrmei» •,
Gesetze —> Verordnungen — Richtlinien ■'
— BOrgerS riTes Ge»tzbuchvomt 8. August t896rn>chd«m Stand vqmQt.Fe-
bn»r 1977. msbesondere $ 823. Sehadensars*tzptr.ent/Verk«hrssi7io- njngspflicht ,V-VWv ' 11
—Vermdnung Ober Badeanstaitimdos Landes Bayern «jm w. t. 87, nsbeso n-,
, der* $ 2 .Aufsicht Ober den Badebetrteb" ' -
— VoOaap der Lnndesveretdnung übet Badeanstalten t»nd Bayern vom 231 Mal' f 975. insbesondere Aio.2 Aufsicht fw»d aa'ZeftübererOeitet)
senvom tt. Mat tsSt.fcQbesondore Abs. 2 Sfdwtieit der Benutzer
— Fofrzeiverfirdnung über das B«deweeen$eiartändvem07. Januar 1977. Ins* /
besondere 5 2 AufsicW über den Badebetrieb- ;
— SWierheitsregefn für Bäder (GUV tä. f4} 8AGUV Ausgabe Qfcwber 1964.
• insbesondere zaterSiB'-,.
— Recht und' Verwaltung im Badewe s on. vertag Oito Haase. Lübeck
— RichiSnion für den EmiaCt von OtRG- und DRK-Wesserwecbt-Retftmgsr
sehvmnmem ln afTtmtSchen Bädern DGfdS SO ö 51 — Ausgabe 1984 .
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Aufsicht in Schwimmbädern während des>
Merkblatt
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i r ‘riefe: BUNDESFACHVERSANO ÖFFENTLICHE BÄDER E^Vi, 4300 Esse» Alfradistra8£32, Pöstfcch 100910- '

