Akte 
Sitzung 10. Juni 1992
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BADEWESEN ESSf

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DEUTSCHE GESELLSCHAFT

Technischer Ausschuß

BUNDESFACHVERBAND

FÜR DAS BADEWESEN e.V.

FG Bäderbetrieb

ÖFFENTLICHE BÄDERE1V.

6.3 Das Aufsichtspersonal muß durch Tragen entsprechender Dtenst- ktetdung als solches erkennbar sein.

' Die DLRG- oder ORK-Wasserwacht-Reuungsschwimmer sollen wäh- rend ihres Wachdienst-Einsatzes (s. Ziffer T3) des Emblem ihrer Ret­tung sorgamsa hon tragen.

6.4 Mitarbeiter, die auch im technischen 8ereich eingesetzt werden,

müssen eingewiesen und fachlich so qualifiziert sein. daß sh> alte Ge-' fahrenqueflen erkennen und jederzeit die erforderlichen Maßnahmen elnlelten können. . , .

7.Q Qualifikation des Aufsichtsperson*)®

7.1 Für die Betriebs- und Wasseraufsicht (s. Ziffer 3.0 und 4.0) können als Fachkräfte nur Geprüfte Schwfmmelgter und Schwfenmeistergehit- f«n angesehen werden.

7.2 Rettungsschw imm er sind Hilfskräften tfie tn der Wasseraufsicht,

grundsätzlich nur bei Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden sollten. Für d>esa Zeit sind sie als VoO- oder Teü 2 ef (beschäftigte anzu- steffen. Erst dadurch sind st« ats Mitarbeiter des8etrefoers auflragsge- bundeo und weisungsbefugt v

Rettungschwimmer müssen folgende Anforderungen «Hünen*

. - das 18. tebensjahrvoßendet haben

eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung, besitzen

zuverlässig sein

das Deutsche RettungsschwimmeraCwefchen ln Silber erworben haben

in der Ersten Hilfe ausgcblldet sein

eine ausreichende Einweisung in dem zu betreuenden Schwimm­bad orhaiten haben.

7 -3 Ehr enamtliche DLRG* oder DRK-WaMerwacht-ReCtungs* cbwfmmer üben nach den Satzungen Ihrer fiettungsorpenfsatibnen n ur ei nen Wachdienst aus. Sie sind rechtlich nicht befugt, die Ver- 1 kehrssicherungsp(lichten des Betreibers zu übernehmen.

Der zusätzficho Einsatz, dieser RetlungskrSflefür den Wachdienst ist nur über die zuständigen Gliederungen dcrOLRG- Odo» ORK-Wasser- wacht möglich.

Njhere Einzelheiten sind den ,RiehtJinienfür den Einsatz von DLRG-' V und OfiK-Wasserwacht-Rettungsschwimmem In öffentlichen Bädern* zu entnehmen. . ^

UleraturtHrmei»,

Gesetze> Verordnungen Richtlinien'

BOrgerS riTes Ge»tzbuchvomt 8. August t896rn>chd«m Stand vqmQt.Fe-

bn»r 1977. msbesondere $ 823. Sehadensars*tzptr.ent/Verk«hrssi7io- njngspflicht ,V-VWv ' 11

Vermdnung Ober Badeanstaitimdos Landes Bayern «jm w. t. 87, nsbeso n-,

, der* $ 2 .Aufsicht Ober den Badebetrteb" ' -

VoOaap der Lnndesveretdnung übet Badeanstalten t»nd Bayern vom 231 Mal' f 975. insbesondere Aio.2 Aufsicht fw»d aa'ZeftübererOeitet)

senvom tt. Mat tsSt.fcQbesondore Abs. 2 Sfdwtieit der Benutzer

Fofrzeiverfirdnung über das B«deweeen$eiartändvem07. Januar 1977. Ins* /

besondere 5 2 AufsicW über den Badebetrieb- ;

SWierheitsregefn für Bäder (GUV. f4} 8AGUV Ausgabe Qfcwber 1964.

insbesondere zaterSiB'-,.

Recht und' Verwaltung im Badewe s on. vertag Oito Haase. Lübeck

RichiSnion für den EmiaCt von OtRG- und DRK-Wesserwecbt-Retftmgsr

sehvmnmem ln afTtmtSchen Bädern DGfdS SO ö 51 Ausgabe 1984 .

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Fassung: Xy/

Aufsicht in Schwimmbädern während des>

Merkblatt

'..Juni'1985'-''V.-'X ;

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i rriefe: BUNDESFACHVERSANO ÖFFENTLICHE BÄDER E^Vi, 4300 Esse» Alfradistra8£32, Pöstfcch 100910- '