- 3 -
Oar 9«triab von Schank«irtschaften ist ebenso mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden und hat ebenso negative Auswirkungen auf das Stadt* und Straßenbiid zur Folge. Schank* und Speise«irtschaften «erden jedoch nicht generell ausgeschlossen; hier ist in jedem Einzelfalle zu prüfen,ob der mit der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des besonderen Hohngebietes ange* strebte Charakter nachteilig beeinflußt wird.
Bei den nutzungsbeschrankenden planerischen Festsetzungen geht es darum, die Zulässigkeit neuer Nutzungsarten oder Nutzungsänderungen beeinflussen oder einschränken zu «ollen.
Der angesprochene Teilbereich des Bebauungsplanes "Altstadt 11" «eist auf* grund seiner Struktur und des Stadtbildes besondere Merkmale städtebaulicher Ordnung auf. die es gebieten, dem Höhnen und dem Einzelhandel uidersprechen* de Nutzungen fernzuhalten.
Die Bahnhof Straße ist geprägt von Einzelhandelsgeschäften in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem den Besuchern auch Gelegenheit zu einem kurzzeitigen Parken gegeben ist.
Im Berich des Kleinen Harktee beginnt der zentrale Einzelhandelsbereich, der für Laden- und Einzelhandeisgeschäfte in Verbindung mit dem vorrangingen Fußgängerverkehr die zentrale Einkaufszone der Stadt Montabaur bildet.
Das Gebiet des Steimieges ist geprägt von einem historischen Stadtbild, einer kleinteiligen Alstadtbebauung, die im Rahmen der Stadterneuerung modernisiert und in ihrer gemischten Hohn-/Geschäftsnutzung erhalten werden soll. Gerade hier würden z. B. Vergnügungsstätten oder auch zusätzliche Schank«irtschaften städtebauliche Konflikte und Mißstände hervorrufen.
Aufgestellt: 22. März 1991 Verbandsgemeinde Montabaur - Bauamt -
EES*u*i4T§(2 5 j
. , <■ »
Dieser Plan hat nach vorheriger ortsüblicher Bekannte achung
am: JS-42. AßQsf in rer Zeit
vom; 2?./Z. t$Q/l t_:s: 27.0/, /ßQj
nach c 3 A h s. 1 / 2 -"i-.r'.B zur allge
meinen
Verwaltung
. • u -,i der Vo, ...a .drgomeinda- iVliviiiacaur ausgelejen.
Montabaur, den (ßßZ
lUnterschr^t)

