Tei!3 - BAUORDNUNGSRECHTUCHE FESTSETZUNGEN
1. Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestattung und der tn- standhattung der Bebauung im historischen Teit der Stadt vom 04.01.1988, gitt, soweit sie nicht durch die fotgenden gestatterischen Festsetzungen erweitert, ergänzt oder ersetzt wird.
Bei Widersprüchen getten die fotgenden gestatterischen Festsetzungen.
2. Atte Festsetzungen der oben genannten Ortsbausatzung und der fotgenden Ziffern getten für atte Seiten der bautichen Antagen.
3. Dach
Die Dachneigung muß mindestens 45° betragen. Ftachdächer oder geringere Dachneigungen für nicht von der Straße sichtbare Hinterbereiche sind zugetassen.
4. Außenmateriatien
Für Natursteinarbeiten, Eingangsstufen, Pretisteine usw. ist Basatttava zu verwenden.
Einfassungs- und Abschiußmauem sind aus Naturstein (Bruchstein), steinsichtig verputzt und oben abgerundet, herzustetten. Andere Einfassungen, Zäune usw. sind nicht zugetassen.
5. Wandöffnungen
Aüe Wandöffnungen, Fenster, Türen, Schaufenster, müssen deuttich stehende Formen haben.
6. Frei auskragende Batkone sind nicht zugetassen. Ausnahmsweise
können auf den Gebäuderückseiten in das Gebäude einbezogene Loggien zugetassen werden.

