Akte 
Sitzung 25. November 1993
Entstehung
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Nicht zuiässig sind:

1. Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsge­werbes

2. Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbebetriebe, ins­besondere: Nachtiokaie, Spietautomatenunternehmen, Spieihaüen, Sex-Kinos, Sexshops, Diskotheken usw.

3. Tankstetten

3. MASS DER NUTZUNG

3.1 Zah! der Voügeschosse

Die im Ptan festgesetzte Zaht der Vottgeschosse gitt einschtießtich des ausgebauten Dachgeschosses: das höchstzutässige Geschoß muß im Dachgeschoß tiegen.

3.2 Festsetzung der Höhe der bauüchen Antagen

Für das Gebiet A wird eine maximate Traufhöhe von.m entspre­

chend der gegenübertiegenden Attbebauung festgesetzt.

Für das Gebiet B wird eine maximate Traufhöhe von.m entspre­

chend der gegenübertiegenden Attbebauung festgesetzt.

3.3 tmmissionsschutz

Atte Lüftungsantagen von Gewerbebetrieben und von Schank- und ^ Speisewirtschaften sind ais Kamine so über das Hauptdach zu führen, daß keine Beeinträchtigungen der Nachbarn stattfinden.

Die Bezugspunkte sind die Traufpunkte der gegenüberiiegenden/der angrenzenden Attbebauung.

3.5 Sonderbebauung

3.5.1 Die öffenttiche Ftäche !! kann, wo dies gekennzeichnt ist, ab dem 1. OG überbaut werden.

3.5.2 Die unter dem MK festgetegte private Tiefgarage kann von der öffenttichen Tiefgarage Konrad-Adenauer-Ptatz aus angeschtossen werden.

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