Nicht zuiässig sind:
1. Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbebetriebe, insbesondere: Nachtiokaie, Spietautomatenunternehmen, Spieihaüen, Sex-Kinos, Sexshops, Diskotheken usw.
3. Tankstetten
3. MASS DER NUTZUNG
3.1 Zah! der Voügeschosse
Die im Ptan festgesetzte Zaht der Vottgeschosse gitt einschtießtich des ausgebauten Dachgeschosses: das höchstzutässige Geschoß muß im Dachgeschoß tiegen.
3.2 Festsetzung der Höhe der bauüchen Antagen
Für das Gebiet A wird eine maximate Traufhöhe von.m entspre
chend der gegenübertiegenden Attbebauung festgesetzt.
Für das Gebiet B wird eine maximate Traufhöhe von.m entspre
chend der gegenübertiegenden Attbebauung festgesetzt.
3.3 tmmissionsschutz
Atte Lüftungsantagen von Gewerbebetrieben und von Schank- und ^ Speisewirtschaften sind ais Kamine so über das Hauptdach zu führen, daß keine Beeinträchtigungen der Nachbarn stattfinden.
Die Bezugspunkte sind die Traufpunkte der gegenüberiiegenden/der angrenzenden Attbebauung.
3.5 Sonderbebauung
3.5.1 Die öffenttiche Ftäche !! kann, wo dies gekennzeichnt ist, ab dem 1. OG überbaut werden.
3.5.2 Die unter dem MK festgetegte private Tiefgarage kann von der öffenttichen Tiefgarage Konrad-Adenauer-Ptatz aus angeschtossen werden.
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