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(2) Die Vermieterin trägt die Bewirtschaftskosten für den Sitzungssaal im 1. Obergeschoß und zu 50 v.H. für die Bürgerhalle. Grundlage ist der Anteil der anrechenbaren Fläche beider Räume an der Gesamtfläche des Rathaus-Altbaues und des Rathaus-Neubaues.
Die Berechnung erfolgt entsprechend der Anlage Nr. 2 . Die Vermieterin trägt den entsprechenden prozentualen Anteil an den Bewirtschaftskosten. Anteil der Stadt ist automatisch anzupassen, wenn sich die Flächen, für v die die Bewirtschaftskosten zugrundeliegen, verändern.

