§ 4
(1) Die Kosten für Baumaßnahmen, die Infolge der Erhaltung oder Sicherung des Dienstbetriebes der Verbandsgemelndeverwaltung entstehen, trägt die Mieterin.
(2) Kosten für Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten der Mieterin.
(3) Kosten der Gebäudeunterhaltung an Dach und Fach trägt die Vermieterin.
§ 5
Vermieterin und Mieterin sind berechtigt, die Sitzungsräume Im Rathaus- Altbau und -Neubau unentgeltlich zu nutzen.
Die Mieterin Ist berechtigt, die für den Dienstbetrieb der Verbandsgemelndeverwaltung notwendigen Einrichtungen aufzustellen und zu Installieren.
$ 7
(1) Änderungen dieses Vertrages, aus denen sich finanzielle Mehrbelastungen für eine Vertragspartei ergeben, können von einer Vertragspartei bis zum 30. September für das folgende Haushaltsjahr begehrt werden.
(2) Sonstige Anderungswünsche können der anderen Vertragspartei jederzeit zuge- leltet werden.
(3) Jede Änderung dieser Vereinbarung Ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.
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Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragslnhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht zumutbar Ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragslnhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten Ist, den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. '

