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d) Der südwestliche Grundstückstell wird in zwei Teilflächen zu jeweils
ca. 750 geteilt. Die nördliche Teilfläche wird als überbaubare Fläche (Vorbehaltsfläche) ausgewiesen; der südliche Teilbereich wird als öffentlicher Spielplatz vorgesehen.
e) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird - wie im angrenzenden Plangebiet auch - auf 0,3, die Geschossigkeit auf 1 festgesetzt.
f) Die bisherigen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur privaten Grünfläche entfallen somit.
Begründung:
Das sich im Eigentum der Stadt befindliche Flurstück Nr. 115/1 an der Straße "Sonnenring" soll nach den Planungsvorstellungen der Stadt in seinem nordöstlichen Teil für die Anlegung eines Kindergartens zur Verfügung gestellt werden. Nach den Auswirkungen des neuen Kindertagesstättengesetzes und der Kindergartenplanungsverordnung ergibt sich für die Stadt Montabaur die zwingende Notwendigkeit, neben den bereits vorhandenen drei Kindergärten einen weiteren Kindergarten zu errichten.
Zunächst war ein sich ebenfalls im Eigentum der Stadt befindliches Grundstück an der Straße "Am Himmelfeld" vorgesehen. Eingehende Untersuchungen zur Standortwahl haben jedoch gezeigt, daß das stadteigene Grundstück an der Straße "Sonnenring" günstigere Voraussetzungen aufweist.
So spricht nicht nur die zentrale und damit elternhausnahe Lage für diesen Standort. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die Topographie des Grundstückes am "Sonnenring" die Unterbringung der Kindergartenräume in einem Geschoß ermöglicht mit der Folge einer deutlichen Kostenreduzierung.
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Die Bebauungsplanänderung soll neben der planerischen Voraussetzung für die Errichtung des Kindergartens durch Ausweisung einer überbaubaren Fläche usw. auch im mittleren Grundstücksteil die Anlegung eines dem Kindergarten zugeordneten Spielplatzes ermöglichen. Für den südwestlichen Grundstücksteil wird eine Fläche für die Anlegung eines öffentlichen Spielplatzes ausgewiesen.
2. Zustimmungsbeschluß:
Der Rat stimmt dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes (einschließlich Begründung) in der Form zu, wie er
- dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat und
- durch die Verwaltung mit Datum vom 06.05.1993 erstellt wurde
- dieser Beschlußvorlage beigefügt ist.
3. Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligunq nach § 3 Abs. 1 BauGB:
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in der Form durchgeführt, daß der Änderungsentwurf auf die Dauer von zwei Wochen beim Bauamt der Verwaltung eingesehen werden kann.
4. Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 1 BauGB:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen

