C. Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB:
Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung des Planänderungsentwurfes einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen
Der Beschlußvorschlag ist damit angenommen.
Hinweis: Ratsmitglied Vetter (SPD) hat an der Beratung und Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 11/10 wegen Sonderinteresses (§ 22 Abs. 1 GemO) nicht teilgenommen.
Punkt 11/11: Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld" für das Flurstück Nr. 115/1 am "Sonnenring"
(Drucksache-Nr. 118/1993)
- Anlage Nr. 7 -
Ratsmitglied Diehl (CDU) trägt vor, die CDU-Fraktion beantrage, das Grundstück, auf dem der öffentliche Spielplatz vorgesehen sei, zu teilen. Unterhalb der eingezeichneten Trafo-Station solle der Spielplatz vorgesehen werden. Der Rest des Grundstückes könne als Vorbehaltsfläche freigehalten werden.
Amtsrat Jung bestätigt auf Anfrage aus dem Rat, daß der verkleinerte Spielplatz mit ca. 750 nf ausreichend groß sei und die Anforderungen, die an einen öffentlichen Spielplatz gestellt werden, erfülle.
Ratsmitglied Bächer (SPD) trägt vor, es sei sehr zu begrüßen, daß der Kindergarten nunmehr zentral gelegen sei. Er betont, unter der Voraussetzung, daß die Größe des öffentlichen Spielplatzes ausreichend sei, werde man dem CDU- Antrag zustimmen.
Ratsmitglied Schweizer (FWG) führt aus, die FWG-Fraktion werde dieser Bebauungsplanänderung nicht zustimmen. Man halte nach wie vor den Kindergartenstandort "Am Himmelfeld" für den besseren und vertrete die Auffassung, das Grundstück "Am Sonnenring" solle als Freifläche vorgehalten werden.
Ratsmitglied Drenkelfort (SPD) bittet um Berücksichtigung, daß die Kinder möglichst weit entfernt von der Trafo-Station spielen sollten.
Beschluß:
1. Änderunqsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB:
Der Bebauungsplan "Himmelfeld" wird für das am "Sonnenring" gelegene Flurstück Nr. 115/1 wie folgt geändert:
a) Für einen Teilbereich des Grundstückes wird eine "Fläche für den Gemeinbedarf" ausgewiesen.
b) Für den nordöstlichen Grundstücksteil wird für den Zweck eines Kindergartenneubaues eine überbaubare Fläche dargestellt.
c) Im mittleren Grundstücksteil wird innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ein dem Kindergarten zugeordneter Spielplatz symbolisch dargestellt.

