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6. Die im südwestlichen Grundstücksteil vorhandene Trafo-Station wird in den nordwestlichen Grundstücksteil verlegt; außerdem werden die Versorgungsleitungen der Kevag dargestellt.
Begründung:
Der Stadtrat hat durch den Bebauungsplan "Alberthöhe IV" bereits in den Jahren 1969/70 im Bereich zwischen Warthe-/Saar-/Elgendorfer Straße die Voraussetzungen für eine verdichtete Wohnhausbebauung geschaffen. So ist heute der Bereich insbesondere durch Reihenhausbebauung geprägt; von prägender Wirkung ist jedoch auch ein an der Saarstraße errichtetes 8-geschossiges Gebäude. Planungsziel dieses Bebauungsplanes war es jedoch auch, in unmittelbarer Nähe zu dem 8-geschossigen Gebäude ein weiteres "Hochhaus" in einer 7-geschossigen Bauweise zu errichten. Aus heutigen städtebaulichen Gesichtspunkten ist eine solche massive Bebauung an diesem Standort nicht mehr vertretbar, zumal hiervon eine erdrückende Wirkung auf die Umgebungsbebauung ausgehen würde.
Dennoch bleibt es Ziel des Stadtrates, die in diesem Bereich eingeleitete und bis auf das Grundstück 410/20 zwischen Neiße- und Saarstraße sowie das Eckgrundstück Warthe-/Saarstraße bereits vollzogene verdichtete Wohnhausbebauung auch auf dem zur Planänderung anstehenden Grundstück fortzuführen. Gerade hier kann nämlich zum einen die Zielsetzung des Baugesetzbuches nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden verwirklicht werden; zum anderen wird hierduch dem steigenden Wohnraumbedarf in der Stadt Montabaur Rechnung getragen.
Auch wenn es das erklärte städtebauliche Ziel ist, Voraussetzungen für eine verdichtete Bebauung und eine Mehrfamilienhausbebauung zu schaffen, so muß dennoch durch Festsetzungen im Bebauungsplan der städtebauliche Rahmen begrenzt werden, um so ein Einfügen der Baukörper in die Umgebung sicherzustellen. Dies soll durch die Bebauungsplanänderung in den Festsetzungen zur Geschossigkeit und den Höhenbegrenzungen der Baukörper erfolgen.
Während für den mittleren und östlichen Baukörper eine 4-geschossige Bauweise (wobei das 4. Geschoß gleichzeitig Dachgeschoß ist) städtebaulich vertretbar ist, wird der zur Neißestraße hin vorgesehene Baukörper auf eine 2-geschossige Bauweise begrenzt, wobei ein Drempel zugelassen und damit auch ein Dachgeschoßausbau ermöglicht wird. Daß sich der Baukörper in die Umgebungsbebauung, d. h., zu den Gebäuden Neißestraße 11 und 11 a bis 11 e einfügt, soll durch die Festlegung einer max. Trauf- sowie Firsthöhe erreicht werden.
B. Zustimmunqsbeschluß:
Der Rat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes (einschließlich Begründung) in der Form zu, wie
- sie dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat
- dieser Beschlußvorlage beigefugt ist.
Die Planskizze wird zum Bestandteil des Ratsbeschlusses.

