Akte 
Sitzung 13. Mai 1993
Entstehung
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Ratsmitglied Schwind (CDU) trägt vor, der Rat müsse Einzelfällen Rechnung tra­gen und dann frei entscheiden können. Er betont, die anstehende Änderungsent­scheidung sehe eine Anpassung an die Nachbarbebauung vor, indem Höhen festge­legt seien. Insofern sehe er keine Probleme bei der anstehenden Bebauungsplan­änderung.

Ratsmitglied Schweizer (FWG) hebt hervor, der Bebauungsplan sei vor 20 Jahren festgesetzt worden. Inzwischen hätten sich neue Aspekte ergeben. Diesen Ver­änderungen müsse man Rechnung tragen.

Beschlüsse:

1. Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion, der zum Änderungsbeschluß fol­gende Bestimmungen vorsieht:

- Die Ziffern 1, 2, 5 und 6 bleiben, wie im Beschlußvorschlag vorgesehen, bestehen.

- Zu Ziffer 3 wird eine Beschlußfassung entsprechend dem Ratsbeschluß vom 02.02.1993 für den westlichen Bereich des Grundstückes beantragt.

- Unter Ziffer 4 soll eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschoßflächen zahl von 0,8 für den westlichen Grundstücksteil vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

Damit ist der Antrag abgelehnt.

2. Abstimmung über den Beschlußvorschlag der Verwaltung, der folgendes vor­sieht:

A. Änderungsbeschluß:

In Abänderung des Ratsbeschlusses vom 02.02.1993 wird der Bebauungsplan

"Alberthöhe IV" wie folgt geändert:

1. Die auf dem Flurstück Nr. 410/20 im westlichen, mittleren und öst­lichen Grundstücksteil vorgesehenen Baukörper werden durch Festset­zung überbaubarer Grundstücksflächen dargestellt.

2. Für den mittleren und östlichen Baukörper wird eine 4-Geschossigkeit festgelegt, wobei das 4. Geschoß gleichzeitig Dachgeschoß ist. Für diese beiden Baukörper werden Sockel-, Drempel- und Firsthöhe fest­gelegt, die Dachneigung muß zwischen 25° und 35° betragen.

3. Für den westlichen (d. h. zur Neißestraße hin vorgesehenen Baukörper) wird die Geschossigkeit auf II gelegt, die bei Festlegung von Sockel­und Drempelhöhe einen Dachgeschoßausbau zuläßt. Neben der Festlegung von Sockel- und Drempel höhe werden auch Trauf- und max. Firsthöhe festgeschrieben. Die Dachneigung darf zwischen 25° und 35° betragen.

4. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4, die Geschoßflächenzahl (GFZ) auf 1,0 bzw. 1,2 festgesetzt. Damit ist eine maximal 2-geschossige Bauweise erlaubt.

5. Im nordwestlichen und südwestlichen Grundstücksteil werden Stellplatz flächen ausgewiesen; im südöstlichen Grundstücksteil wird eine Tief­garage dargestellt.