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Ratsmitglied Schwind (CDU) trägt vor, der Rat müsse Einzelfällen Rechnung tragen und dann frei entscheiden können. Er betont, die anstehende Änderungsentscheidung sehe eine Anpassung an die Nachbarbebauung vor, indem Höhen festgelegt seien. Insofern sehe er keine Probleme bei der anstehenden Bebauungsplanänderung.
Ratsmitglied Schweizer (FWG) hebt hervor, der Bebauungsplan sei vor 20 Jahren festgesetzt worden. Inzwischen hätten sich neue Aspekte ergeben. Diesen Veränderungen müsse man Rechnung tragen.
Beschlüsse:
1. Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion, der zum Änderungsbeschluß folgende Bestimmungen vorsieht:
- Die Ziffern 1, 2, 5 und 6 bleiben, wie im Beschlußvorschlag vorgesehen, bestehen.
- Zu Ziffer 3 wird eine Beschlußfassung entsprechend dem Ratsbeschluß vom 02.02.1993 für den westlichen Bereich des Grundstückes beantragt.
- Unter Ziffer 4 soll eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschoßflächen zahl von 0,8 für den westlichen Grundstücksteil vorgesehen werden.
Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Damit ist der Antrag abgelehnt.
2. Abstimmung über den Beschlußvorschlag der Verwaltung, der folgendes vorsieht:
A. Änderungsbeschluß:
In Abänderung des Ratsbeschlusses vom 02.02.1993 wird der Bebauungsplan
"Alberthöhe IV" wie folgt geändert:
1. Die auf dem Flurstück Nr. 410/20 im westlichen, mittleren und östlichen Grundstücksteil vorgesehenen Baukörper werden durch Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen dargestellt.
2. Für den mittleren und östlichen Baukörper wird eine 4-Geschossigkeit festgelegt, wobei das 4. Geschoß gleichzeitig Dachgeschoß ist. Für diese beiden Baukörper werden Sockel-, Drempel- und Firsthöhe festgelegt, die Dachneigung muß zwischen 25° und 35° betragen.
3. Für den westlichen (d. h. zur Neißestraße hin vorgesehenen Baukörper) wird die Geschossigkeit auf II gelegt, die bei Festlegung von Sockelund Drempelhöhe einen Dachgeschoßausbau zuläßt. Neben der Festlegung von Sockel- und Drempel höhe werden auch Trauf- und max. Firsthöhe festgeschrieben. Die Dachneigung darf zwischen 25° und 35° betragen.
4. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4, die Geschoßflächenzahl (GFZ) auf 1,0 bzw. 1,2 festgesetzt. Damit ist eine maximal 2-geschossige Bauweise erlaubt.
5. Im nordwestlichen und südwestlichen Grundstücksteil werden Stellplatz flächen ausgewiesen; im südöstlichen Grundstücksteil wird eine Tiefgarage dargestellt.

