Akte 
Sitzung 30. August 1990
Entstehung
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Anlage Nr. 5 zur Niederschrift

RICHTLINIEN der Stadt Montabaur

Ober die Erhebung eines Mietzinses für die Nutzung der Mehrzweckeinrichtung der Schulturnhalle an der Waldschule Montabaur

§ 1

Mehrzweckeinrichtungen

Die Mehrzweckeinrichtung (Anbau der Schulturnhalle der Waldschule Montabaur) umfaßt folgende Räumlichkeiten und Einrichtungen:

- Foyer mit Garderobe und Eingangsbereich

- Toiletten

- Lagerräume

- Theke mit Schankanlage

- Schränke mit Inventar

- Küche mit Kücheneinrichtung

- Hallenbestuhlung

- Klapptische für die Halle

- bewegliche Bühnenelemente.

§ 2

Festsetzung der Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund der Benutzungsordnung für die Schulturnhalle der Waldschule Montabaur nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt: '

a) Für die alleinige Nutzung des Mehrzweckbereiches durch Bürger, Vereine und Gruppen aus der Stadt Montabaur wird ein Mietzins von 50 DM erhoben.

b) Für die Nutzung der Halle und des Mehrzweckbereichs durch Bürger, Ver­eine und Gruppen aus der Stadt Montabaur für Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, beträgt der Mietzins 100 DM.

c) Wird bei einer Veranstaltung von Bürgern, Vereinen und Gruppen aus der Stadt Montabaur, für die Halle und Mehrzweckbereich genutzt werden, Ein­trittsgeld erhoben, beträgt der Mietzins 150 DM.

d) Für Veranstaltungen von Ortsfremden beträgt der Mietzins

- nach Buchstabe a) = 100 DM

- nach Buchstabe b) = 150 DM

- nach Buchstabe c) = 200 DM.

e) Für kommerzielle Veranstaltungen (Werbungs- und Verkaufsveranstaltungen) beträgt der Mietzins 300 DM.

f) Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Vereinen, Parteien u. ä. Gruppen (z. B. Jahreshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfallen entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenbefreiung.