Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
Anlage 1
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RICHTLINIEN
zur Bezuschußung von Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und den Stadtteilen
Die Maßnahmen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur vom 04.01.1988 und den Stadtteilen.
Für die Bezuschußung gelten folgende Richtlinien:
1. Fassadenanstriche werden an allen Häusern insbesondere an Fachwerkhäusern bezuschußt.
2. Das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk wird in besonderm Maße gefördert.
3. Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln u. dgl. welches freigelegt und verfugt oder steinsichtig verputzt wird, wird bezuschußt.
4. Die Renovierung u. Neueindeckung von Dach und Fassadenflächen mit Naturschiefer erhält eine Förderung; auch bei Neubauten.
5. Bezuschußungsfähig ist ebenfalls das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen handwerklichen Könnens sind.
6. Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme bereits ln den letzten 8 Jahren gefördert wurde.
Die Höhe des Zuschusses beträgt:
1. Anstrich von Mauerwerkflächen 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 15,— DM/qm
2. Renovierung von Fachwerkflächen:
a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache
50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 22,-- DM/qm
b) Freilegung u. Erneuerung von Fachwerk, einschl. Anstrich
100 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200,00 DM/qm
In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen z.B. Begleitstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw. wird auf Nachweis mit 50 % der entstandenen Kosten bezuschußt.
J vom L990 X

