Anlage Nr. 8 zur Niederschrift
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MONTABAUR
Mitteüungsvortage
Im Namen derxs Hospitalfonds
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l Abt./Az.:
j IV/1.1 Schm/He
'Datum
30.9.1991
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
254/1991
^ Beratungsfoige
^ Sitzungstermin i
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i Haupt- und Finanzausschuß, Hospitalausschuß
05.11.1991 i
!
i Stadtrat
)
—
07.11.1991 '
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Betreff
Bereitstellung einer zusätzlichen Stelle für die Bewegungstherapie im Alten- und Pflegeheim (Antrag der SPD-Fraktion vom 16.9.1991)
c.
Inhatt der Mittelung
Die SPD-Fraktion beantragt die Einrichtung einer Stelle zum 1. Januar 1992 für die Bewegungstherapie im Altenheim. Der Antrag ist beigefügt. Die Möglichkeiten der Einstellung eines Therapeuten/einer Therapeutin wurden geprüft. Es ergibt sich folgendes:
1. Um die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner eines Altenheimes zu schützen, schafft das Heimgesetz in der Fassung vom 23. 4. 1990 im § 3 die Möglichkeit, durch eine Rechtsverordnung Mindestanforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht festzulegen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht. Die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (HeimMindBauV) trifft nähere Bestimmungen über Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen.
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2 .
Nach § 17 HeimMindBauV muß in jeder Einrichtung ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. Nicht gefordert sind dagegen Räume für weitergehende Maßnahmen, wie z.B. Hydro- oder Ergotherapii (vgl. Kommentar von Kunz/Ruf/Wiedemann zu § 17). Das Gesetz geht lediglich davon aus, daß jede Einrichtung einen Therapieraum enthält.
Die Art der Therapie (Ergo- oder Hydrotherapie) ist nicht festgelegt.
Fortsetzung
siehe
Rückseite
Beratungsergebnis
Gremium
Sitzung am
TOP

