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In diesem Zusammenhang führt Herr Dr. Jacoby aus, daß die CDU-Fraktion in der Zustimmung zur geplanten Neubaustrecke auf der Linie Montabaur-Süd keinen Widerspruch zur Resolution des Stadtrates vom 26.01.1989 sehe. Zur Begründung erläutert Herr Dr. Jacoby, daß im Jahre 1985 der Bundesverkehrswegeplan aufgestellt wurde, der sich auf die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung über die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Deutschen Bundesbahn mit den Erfordernissen der Raumordnung vom 17.07.1979 gestützt habe. In diesem Plan sei für eine geplante Neubaustrecke der Deutschen Bundesbahn ein Korridor zwischen A 3 und A 61 eingetragen worden. Auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr habe das Bundeskabinett am 20.12.1989 beschlossen, eine Linie in enger Anlehnung an die A 3 der weiteren Planung zugrunde zu legen. Der Landtag von Rheinland-Pfalz habe dentBeschluß des Bundeskabinetts am 17.06.1990 zugestimmt.
Wegen der verkehrspolitischen Bedeutung der Neubaustrecke für Rheinland-Pfalz habe die SPD-geführte Regierung in die Koalitionsvereinbarungen für die 12. Wahlperiode des rheinland-pfälzischen Landtages die alsbaldige Verwirklichung der Schnellbahn durch Westerwald und Taunus aufgenommen, insbesondere zur Entlastung der Fernstraßen und der Luftverkehrswege.
Zum Verfahren teilt Herr Dr. Jacoby mit, daß nach dem Raumordnungsgesetz vom 19.07.1989 und dem Landespflegegesetz vom 08.02.1977 z. Zt. das Raumordnungsverfahren zum Bau der Schnellbahn Köln - Frankfurt durchgeführt wird.
Dabei werde festgestellt, ob die vorgesehene Streckenführung der Neubaustrecke mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sei. Zum Untersuchungsobjekt gehören Aspekte von Naturschutz, Landschaftspflege, Erholung,
Siedlung und Verkehr. In diesem Verfahren sei die Stadt Montabaur für ihr Gebiet Verfahrensbeteiligte bei der Verwirklichung der Raumordnung, der Frage, ob die Neubaustrecke mit ihren Zielen der Flächennutzung, Bauleitplanung, bestehender und noch aufzustellender Bebauungspläne vereinbar sei.
Er führt weiter aus, daß die Stellungnahme der Stadt Bestandteil und Bausteine der Meinungsbildung neben den anderen Gebietskörperschaften, wie Verbandsgemeinde, Kreis, Bezirksregierung bei der Entscheidungsbildung der Obersten Landesplanungsbehörde und der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalzes sei und das raumplanerische Verfahren mit einem abschließenden Entscheid ende. Dieser Entscheid entfalte jedoch keine Rechtswirkung, da das raumplanerische Verfahren nur die grundsätzliche Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung feststelle und daher der Entscheid gerichtlich nicht angreifbar sei.
Erst durch die Planfeststellung und sonstigen behördlichen Entscheidungen entstehen Verwaltungsakten, die eine Rechtswirkung entfalten.
Dies bedeute für die Stadt Montabaur und die Beschlußlage im Rat:
Die Resolution vom 26.01.1989 ging von dem damaligen Wissensstand aus und dem damaligen Willen der Landesregierung. Dies bedeutete damals:
1. Präferenz des Anschlusses Oberzentrum Koblenz an das europäische Schienennetz Nord/Süd - West/Ost, aus Verkehrs- und wirtschaftspolitischen Gründen.
2. Die damals bekannte Linienführung im Stadtgebiet und auch im Naturpark Nassau war mit hoher Belastung verbunden für Mensch, Landschaft und Stadtentwicklung.
3. Die Linie hätte die Zerstörung der erschlossenen Industriegebiete bedeutet.
4. Die Resolution vom 26.01.1989 ist aufgrund der Rechtslage des Raumordnungsverfahrens gegenstandslos, aber sie war und ist nicht wirkungslos
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