Probtembeschreibung/Begründung
Gemäß § 11 Abs. 4 LStrG hat bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige Träger dem neuen Träger dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten hat. Der Westerwaldkreis will diese Unterhaltung jedoch im Wege einer Ausgleichsleistung abgelten.
Nach eingehenden Verhandlungen mit dem Westerwaldkreis konnte erreicht werden, daß der Stadt im Falle einer Abstufung eine Ausgleichsleistung in einer Gesamthöhe von 118.000,— DM gewährt wird, wobei davon ausgegangen wurde, daß an Unterhaltungsarbeiten angefallen wären für
68.000,-- DM 50.000,-- DM.
- die Fahrbahn
- die Stützmauer
Diese Ausgleichsleistung kann als angemessen angesehen werden.
BeschlußVorschlag:
Dem Stadtrat wird empfohlen, das Straßenstück der K 161 in der Ortsdurchfahrt zwischen Ortsdurchfahrtsgrenze und Wendemöglichkeit Kapelle gegen eine Ausgleichsleistung in Höhe von 118.000,— DM in die Straßenbaulastträgerschaft der Stadt zu übernehmen und zu einer Gemeindestraße abzustufen.
Fortsetzung
Ergünzungsbtatt
Nr.
Finanziere Auswirkungen?
Ja
Nein
Montabaur, 07.05.1991
Veranschlagung
im Verwattungs- hauahatt
19
im Vermdgena- hauahatt
19
Nein
Ja, mit DM
Haushaltsstette
(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

