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Im Namen der Stadt Montabaur
Der Rat hat in seiner Sitzung am 07.06.1990 den Beschluß gefaßt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten, wobei sich der Planänderungsbe- , reich auf das Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, d. h. des ehema-
! ligen Sportgeländes, erstreckt.
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Inhalt der Planänderung sollte es sein, den in den Jahren 1981 - 1986 ausgestellten Bebauungsplan den heutigen Gegebenheiten hinsichtlich der Wohnbebauung und Erschließung anzupassen.
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j Der vorliegenden Planentwurf trägt diesen Planungszielen Rechnung, indem er ! insbesondere durch die Festlegung der übebaubaren Grundstücksflächen eine städtebauliche Gliederung der künftigen Baukörper ermöglicht. Gebäudeform und Geschossigkeit wurden ebenfalls neu festgesetzt, abgestimmt auf die topographische Gliederung, so daß eine städtebaulich abwechslungsreiche Silhouette entsteht.
Die Verkehrsflächen sind so gering wie möglich gehalten. Die notwendigen Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht werden. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist ein Kinderspielplatz angeordnet, der von allen Wohneinheiten eingesehen und gut erreicht werden kann. Grundstücke und Baukörper können aufgrund des Planes zur Sonne hin ausgerichtet werden, so daß die Nutzung regenerativer Energien geschaffen werden kann.
Inhalt des Bebauungsplanes sind u. a. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen, mit denen Einfluß auf die äußere Gestaltung der Baukörper genommen werden soll. So wurde z. B. eine einheitliche Oachneigung, Ausformung und Materialwahl der Dächer festgeschrieben für aneinander zu bauende Gebäude.
Hie der ursprüngliche Bebauungsplan so nimmt auch diese Planänderung Rücksicht auf den vorhandenen Baumbestand an der Koblenzer Straße; dieser Baumbestand wird im Bebauungsplan als "zu erhalten" festgeschrieben.
Ergänzungsbtatt Nr. 3 }
Datum
04.04.1991
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerh)
104/1991
In den Bebauungsplan bzw. seine textlichen Festsetzungen wurde jedoch auch aufgenommen, welche weiteren gründordnerischen Maßnahmen getroffen werden können.
Eine weitere Maßnahme zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20) BauGB ist auch die Aufnahme von Festsetzungen zur Versickerung des Oberflächenwassers.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Hinweis: Bedenken/ Anregungen/Hinweise sind nicht eingegangen) und das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden durchgeführt; nächste Verfahrensstufe ist die öffentliche Auslegung nach § 3 abs. 2 BauGB, die einen entsprechenden Ratsbeschluß voraussetzt.
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Polsetzung Erganzungsbiatt

