Akte 
Sitzung 23. April 1991
Entstehung
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MONTABAUR

Im Namen der Stadt Montabaur

ErgänzungsbtaR Nr.

Datum

04.04.1991

Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvsrmwrh)

104/1991

aufgezeigt wird, wie sich die Planung auf das landespflegerische Gefüge auswirkt und ob, ggfs, welche landespfiegerischen Ausgieichs- maßnahmen getroffen werden müssen.

1.4. Kreisverwaltung - untere Bauaufsichtsbehörde

a) Die Kreisverwaltung regt an, bereits im Zuge der jetzigen Planung die! Möglichkeit vorzusehen, den Behördenparkplatz südlich des Kreishauses an die künftige Erschließungsstraße des Baugebietes "Koblenzer

Straße" anzubinden. ^

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b) Stellungnahme:

Im Rahmen der Schaffung des neuen "Behördenzentrums" an der Koblenzer; Straße hat das Staatsbauamt Diez Pläne erstellt und aufgezeigt, wie das Behördenzentrum an die Koblenzer Straße angebunden werden kann.

Die Stadt Montabaur hat sich für einen Lösungsvorschlag ausgespro­chen. wonach nach entsprechender Umgestaltung des Peter-Altmeier- Platzes Zu- und Abfahrt im Bereich des jetzigen Standortes verbleiben sollten. Eine mögliche Andienung des Behördenzentrums über die neu zu schaffende Erschließungsstraße innerhalb der Baugebiete "Koblenzer Straße" und "Koblenzer Straße - Erweiterung" und im weiteren Verlauf eine direkte Anbindung an die B 49 muß zunächst noch zurückhaltend beurteilt werden, nicht zuletzt wegen der offenstehenden Kostentra­gungspflicht und Baulastträgerschaft.

2. Zustimmungs- und OffenlegungsbeSchluß gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:

Der Rat stimmt dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes in der Form zu, wie er

- dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat

- dieser Beschlußvorlage in Ablichtung beigefügt ist.

Zustimmt wird auch den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan einschl. Begrün­dung, ebenso der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit und Landschafts­planung (erstellt durch den Garten- und Landschaftsarchitekt Brüll im April 1991). Oie Landschaftsplanung wird Bestandteil des Bebauungsplanes.

Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung dieser Änderungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

- !m.i

Fortsetzung

Erganzungsbtatt

Nf.

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