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BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG KOBLENZER STRASSE I
1. Begründung
Die Stadt Montabaur hat in 1981 bis 1986 den Bebauungsplan "Koblenzer Straße" aufgestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war absehbar, daß der dort befindliche Sportbetrieb aufgegeben und dieses Gelände für eine Wohnbebauung zur Verfügung gestellt werden sollte.
Vorgesehen war eine mehrgeschossige Bebauung, um so ein gewisses Mietwohnungsangebot stadtnah anbicten zu können. Durch die Verlegung des Sportbetriebes auf das neue Stadion im Schul- und Sportzentrum und die Anlegung weiterer Tennisplätze an der Tennisanlage steht nunmehr das Gelände für die ursprünglich vorgesehene Wohnbebauung bereit. Gemäß Beschluß des Stadtrates vom 07.06.1990 soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan-Änderungsverfahrcn durchgeführt werden.
Inhalt der Planänderung soll es insbesondere sein, eine den heutigen Gegebenheiten entsprechende Wohnbebauung und Erschließung zu ermöglichen.
Ziel des neuen Bebauungsplanes ist, durch die Festlegung der überbaubaren Fläche eine städtebauliche Gliederung zu erreichen, die beim ersten Entwurf nicht zu erreichen war. Auch die Festlegung der Geschossigkeit macht deutlich, daß entsprechend dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, jedoch anderseits auch vor dem' Hintergrund einer städtebaulichen Gestaltung Wohnraum geschaffen wird. Durch Gebäudeform und Geschossigkeit, die auf die topographische Gliederung abgestimmt ist, entsteht eine abwechslungsreiche Silhouette.
Die Verkehrsfläche und somit auch die Versiegelung der Oberflächen ist so gering wie möglich gehalten. Die Straßen sind als Wohnwege ausgebaut und Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht, um den hohen FreiZeitwert nicht durch "geparktes Blech" zu mindern.
Im zentralen Bereich des Plangebietes ist ein Kinderspielplatz angeordnet, der von allen Wohneinheiten eingesehen und gut erreicht werden kann. Durch Baukörper und Anpflanzungen ist dieser Spielplatz von der Koblenzer Straße abgeschirmt.
Baukörper und Grundstücke sind optimal zur Sonne hin ausge- richtet, sodaß die Nutzung regenerativer Energieen und ein hoher Freizeitwert gewährleistet werden kann.
2. Bodenordnung
Eine Bodenordnung nach dem IV. Teil des BauGB ist nicht er forderlich. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt und können somit im Rahmen von Fortführungsmessungen den privaten Investoren zugeteilt werden.
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