Akte 
Sitzung 23. April 1991
Entstehung
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Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Montabaur

vom

Der Rat der Stadt Montabaur hat ln seiner Sitzung am 23. April 1991 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1.

S. 419, BS 91-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. Dezember 1985 (GVB1. S. 291) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz - KAG -) in der Fassung vom 02.09. 1977 (GVB1. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert am 7. Februar 1983 (GVB1.

S. 25, BS 610-10) und des § 39 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungs­wesen vom 22. Juli 1983 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

GebOhrenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

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I.

BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 2

Höhe der Gebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 400,00 DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf

und Horressen 220,00 DM

(nachfolgend "Stadtteile" genannt)

vom

991

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vom

91

X

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-P.