Das unter X Gesagte trifft in verstärktem Maße insbesondere für Einzelobjekte zu. Hierbei steht der Konzessionsvertrag allerdings nicht im Weg.
Eine Eigenversorgung kann nicht verweigert werden.
XII
Mit der Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft (KEVAG) sind schon jetzt Verhandlungen zu fuhren, mit dem Ziel, vor Ablauf des Konzessionsvertrages entsprechende Änderungen, insbesondere des 1 Abs. (1), (2), (6) und (7) zu vereinbaren. In die Verhandlungen ist auch der evtl. Ruckkauf von Teilleitungsnetzen mit einzubeziehen.
Der mit der KEVAG geschlossene -Stromliefervertrag (Konzesssionsvertrag) läuft bis zum Jahr 2003. Daß ein neu abzuschließender Vertrag im Inhalt wesentlich von dem jetzigen abweichen muß, ist eigentlich selbstverständlich.
Der neue Konzessionsvertrag soll den besonderen örtlichen Verhältnissen und Anliegen Rechnung tragen und bedarf daher sorgfältiger Vorbereitung. Von entscheidender Bedeutung ist hier die Entwicklung eines kommunalen Energiedienstleistungsgesetzes, in dem die örtlich zu schaffenden Möglichkeiten des
- Energiesparens;
- der dezentraien Kraft-Wärme-Koppiung einschiießtich des Aufbaus von Nahwärmenetzen,
- der Nutzung erneuerbarer Energiequeüen offengelegt werden.
Das Energiekonzept sollte aber auch aufzeigen, welche Hemmnisse für seine Umsetzung vorhanden sind und welche (u.a.vertraglich) beeinflußbar sind, z.B. die relativ geringen Einspeisevergütungen für örtlich erzeugten umweltfreundlichen Strom
Deshalb gilt es im Rahmen der Durchsetzung ökologischer Belange in einem Konzessionsvertrag auch die ökonomischen Hemmnisse zu beseitigen.
Wenn die KEVAG nicht bereit sein sollte, schon jetzt entsprechende, für die Umsetzung alternativer Energiekonzepte erforderliche Änderungen im bestehenden Vertrag zu vereinbaren, sind aufgrund der Tatsache, daß der Vertrag in 12 Jahren ausgelaufen ist, auf jeden Fall schon jetzt die notwendigen Schritte einzuleiten,um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

