Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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den seltensten Fällen transportabel, an Ort und Stelle umgewandelt werden muß. Eine optimale Nutzung der Sonnenenergie ist nirgends besser zu verwirklichen, als in der Bauleitplanung.

Grundsätzlich enthalten das Baugesetzbuch (BauGB) und die darauf aufbauende Baunutzungs­

verordnung (BauNVO) alle Regelungs- und Festsetzungsmöglichkeiten, die für energiegerechte Bauleitplanung erforderlich sind.

Nach 1 Abs (5) (BauGB) sollen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen unter anderem insbesondere berücksichtigt werden:

- die aügemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhätt- nisse...(Nr. 1);

- die Beiange des Umwe!tschutzes...(Nr. 7);

- die Beiange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Was­ser... (Nr. 8).

Aber damit ist nicht nur die z.B. erforderliche Ausrichtung der Gebäude zur optimalen Sonnen­

ausnutzung gemeint oder das Verbot bestimmter Beschattungen (verschattungsfreier Abstand der Gebäude).

Folgt man der Meinung von Kommentatoren zum BauGB, ist die Aufstellung eines örtlichen Energiekonzeptes eigentlich Voraussetzung für die gerechte Abwägung der Belange der Energie­versorgung und sollte somit selbstverständlich sein.

Leider ist heute noch bei der Ausbildung der Planer energiesparende Stadtplanung so gut wie kein Thema, so daß diese mit der Aufgabe energiegerechter Planung in der Regel überfordert sind.

In dem Wissen um die Möglichkeiten, die Sich gerade in der Bauleitplanung hinsichtlich der

Energieeinsparung und des Umweltschutzes bieten, sollte es selbstverständlich sein, jeder Bebau­ungsplanaufstellung ein Energiedienstleistungskonzept als Festlegung aufzuerlegen.

In neu zu planenden Baugebieten bieten sich hervoragende Einstiegsmöglichkeiten in die kom- munale Energiedienstleistung.

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Als Beispiel wären zu nennen: Baugebiet 'Koblenzer Straße, einschl. Erweiterung'(noch ist es nicht zu spät!); Baugebiet 'Christches Weiher'.

Zumindest können, falls die endgültige Entscheidung zu diesem Weg noch nicht getroffen werden kann, zugegebenermaßen muß auch das Hemmnis des noch bestehenden Konzessionsvertrages

berücksichtigt werden, die Voraussetzungen für eine spätere Verwirklichung schon jetzt geschaf­fen werden.

XI

Für großere,bereits in der Planung befindliche Bauvorhaben, wie z.B. "Einkaulzentrum" im Bebauungsplan Altstadt 1 und Neu- bzw. Umbau Altenheim wird die Erstellung eines Teilkon­zeptes vorgezogen. Insbesondere ist hierbei der Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung zu berück­sichtigen.

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