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SATZUNG
zur Änderung der Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Hundesteuer vom 1. 1. 1988
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVB1. S. 75),
BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung der Hundesteuer vom 1. 1. 1988 beschlossen:
* s I
g* § 5 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
* Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" der nachfolgenden Rassen: Bullterrier, Pit-Bullterrier, StaffoAhire-Bullterrier, Dog-Argentino, Molosser-Hunde (mit Ausnahme von Bernhardiner und Mops), Mastino.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann jederzeit nach Erkennt nisstand erweitert werden, insbesondere auch um Mischungen, die keiner Rassereinheit unterliegen.
§ 2
§ 10 Abs. 4 wird gestrichen.
*
*
§ 3
Nach § 10 wird folgender § 10 a) eingefügt:
Überwachung der Steuer
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur gibt im Namen der Stadt Montabaur Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes angetroffen werden, können durch Beauftragte der Verbandsgemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einfangen des Hundes oder auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Verbandsgemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren.

